Einführung in die Abgeltungsteuer
Im März 2007 verabschiedeten die Abgeordneten des Deutschen Bundestags das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, welches neben etlichen steuerlichen Neuregelungen auch die Einführung einer Abgeltungsteuer für Kapitalerträge beinhaltete. Diese Steuer ersetzt seit dem 01. Januar 2009 die vorherige Kapitalertragsteuer. Die damalige schwarz-rote Bundesregierung und deren Finanzminister Peer Steinbrück beschlossen die Einführung dieser Steuer, um die deutschen Finanzmärkte im internationalen Vergleich steuerlich attraktiver zu machen. Weitere Vorteile der Abgeltungsteuer sind eine einfachere Steuerveranlagung und die höhere Transparenz.
Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, die direkt am Ort, an dem die Steuerschuld anfällt, per Steuerabzug an das Finanzamt abgeführt wird. Banken und Investmentgesellschaften ziehen die Steuer somit sofort von den Erträgen ab, d. h. der Steuerpflichtige hat keine weiteren Aktivitäten zu leisten. Durch diesen Abzug ist die Steuerschuld abgegolten, daher auch der Name Abgeltungsteuer. Eine Angabe der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung findet nicht mehr statt. Der Steuersatz liegt pauschal bei 25 Prozent und es fallen außerdem Solidaritätszuschlag und im Falle einer Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen auch Kirchensteuer an.
Ein Kritikpunkt an der Abgeltungsteuer ist die nicht vorhandene Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit des Einzelnen bei der Besteuerung. Eine Progressionszone wie bei der Einkommensteuer existiert durch die pauschale Besteuerung nicht. Die Abgeltungsteuer begünstigt somit Personen mit höheren Einkommen und benachteiligt Menschen mit geringem Einkommen. Während viel Verdienende bei der Einkommensteuer einen Durchschnittssteuersatz von deutlich über 25 Prozent haben, liegt der durchschnittliche Steuersatz bei Geringverdienern oftmals unter 25 Prozent. Von der Umstellung auf eine Abgeltungsteuer mit 25 Prozent Steuersatz profitieren somit hauptsächlich Bezieher hoher Einkommen. Um Niedrigverdiener zu entlasten, besteht daher die Option, Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben und mit Einkommensteuer zu belasten. Dies hat den Vorteil, dass die Progressionszone ausgenutzt werden kann und eine Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz erfolgt. Bis zu welcher Einkommenshöhe es Sinn macht, diese Option zu wählen und statt Abgeltungsteuer Einkommensteuer zu bezahlen, lässt sich durch eine Günstigerprüfung beim Finanzamt feststellen.
Zur Entlastung von Kleinsparern können auch im neuen Abgeltungsteuersystem Kapitalerträge bis zu einer Grenze von der Steuer befreit werden. Diese liegt bei 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Eheleute. Diese Beträge können je nach Bedarf auf beliebig viele Kreditinstitute und Investmentgesellschaften verteilt werden, es ist lediglich zu beachten, dass die Summe der Freistellungsaufträge nicht höher ist als 801 bzw. 1602 Euro.
Mit der Abgeltungsteuer werden insbesondere Erträge aus Kapitalvermögen belastet. Dies betrifft beispielsweise Zinserträge aus Einlagegeschäften bei Banken wie Festgeld, Tagesgeld oder Sparbücher. Weitere Fallgruppen sind Erträge aus Forderungswertpapieren, Termingeschäften, Investmentfonds, und Zertifikaten. Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Aktien erlangt werden, müssen ebenfalls mit der Abgeltungsteuer versteuert werden, wobei mit der Steuerreform 2008 die Steuerfreiheit nach einer einjährigen Haltefrist abgeschafft wurde. Somit sind realisierte Kursgewinne seit dem Jahr 2009 unabhängig von der gehaltenen Zeit der Aktien immer mit 25 Prozent zu versteuern.